Informationen für selbständige Kindertagespflegepersonen

 

 

Änderungen für die Kindertagespflege zum 01.01.2023

"Üblicherweise werden jedes Jahr die Rechengrößen für die Sozialversicherungsbeiträge und der Grundfreibetrag für die Einkommensteuer angepasst.

Bereits zum 01.10.2022 wurde die Geringfügigkeitsgrenze auf 520,00 € angehoben.

Für selbstständig tätige Kindertagespflegepersonen gilt ab 01.01.2023 folgendes:

  • Die Mindestbemessungsgröße für die Kranken- und Pflegeversicherung steigt auf 1131,67 €.
  • Der Beitrag zur Krankenversicherung mit Krankengeldversicherung bleibt bei 14,6 % = mindestens 165,22 €, zur Krankenversicherung ohne Krankengeldversicherung bei 14,0 % = mindestens 158,43 €. Liegt das steuerpflichtige Einkommen über der Mindestbemessungsgröße, werden die Beiträge entsprechend prozentual errechnet. Zusätzlich werden die Zusatzbeiträge der Krankenkassen in Höhe von ca. 1,6% fällig.
  • In der gesetzlichen Familien-Krankenversicherung kann mitversichert sein, wer nicht mehr als 485,00 € steuerpflichtiges Einkommen monatlich erzielt.
  • Der Beitragssatz für die Pflegeversicherung beträgt 3,05% (mit eigenen Kindern), für Kinderlose 3,4%, d.h. 34,51 € bzw. 38,48 €.
  • Die Rentenversicherung bleibt bei 18,6 %, der Mindestbeitrag beträgt 96,72 €.

Der Grundfreibetrag für die Einkommensteuer wird erhöht und liegt 2023 bei 10.908,00 € bei zusammen veranlagten Verheirateten bei 21.816,00 €."

Quelle: Website des Bundesverbandes Kindertagespflege

 

Betriebskostenpauschale ab 01.01.2023

       400 € x vereinbarte wöchentliche Betreuungszeit (max. 40 Stunden)

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                                        (8 Stunden x 5 Tage =) 40 Stunden