Änderungen für die
Kindertagespflege zum 01.01.2023
"Üblicherweise
werden jedes Jahr die Rechengrößen für die Sozialversicherungsbeiträge und der Grundfreibetrag für die Einkommensteuer angepasst.
Bereits zum 01.10.2022 wurde die Geringfügigkeitsgrenze auf 520,00 € angehoben.
Für selbstständig tätige Kindertagespflegepersonen gilt ab 01.01.2023
folgendes:
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Die Mindestbemessungsgröße für die Kranken- und Pflegeversicherung steigt auf 1131,67 €.
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Der Beitrag zur Krankenversicherung mit Krankengeldversicherung bleibt bei 14,6 % = mindestens 165,22 €, zur
Krankenversicherung ohne Krankengeldversicherung bei 14,0 % = mindestens 158,43 €. Liegt das steuerpflichtige Einkommen über der Mindestbemessungsgröße, werden die Beiträge entsprechend
prozentual errechnet. Zusätzlich werden die Zusatzbeiträge der Krankenkassen in Höhe von ca. 1,6% fällig.
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In der gesetzlichen Familien-Krankenversicherung kann mitversichert sein, wer nicht mehr als 485,00 €
steuerpflichtiges Einkommen monatlich erzielt.
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Der Beitragssatz für die Pflegeversicherung beträgt 3,05% (mit eigenen Kindern), für Kinderlose 3,4%, d.h.
34,51 € bzw. 38,48 €.
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Die Rentenversicherung bleibt bei 18,6 %, der Mindestbeitrag beträgt 96,72 €.
Der Grundfreibetrag für die Einkommensteuer wird erhöht und liegt 2023 bei 10.908,00 € bei zusammen
veranlagten Verheirateten bei 21.816,00 €."
Quelle: Website des Bundesverbandes Kindertagespflege
Betriebskostenpauschale ab
01.01.2023
400 € x vereinbarte wöchentliche
Betreuungszeit (max. 40 Stunden)
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(8 Stunden x 5 Tage =) 40 Stunden